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Ein Projekt der Klima- und Energie- Modellregion "Energieparadies-Lavanttal", gefördert durch den Klima- und Energiefonds sowie dem Land Kärnten

Allgemeine Mietbedingungen

 

Verein KEM Energieparadies-Lavanttal

www.zweirad.rocks

 

  1. Geltungsbereich

1.1. KEM schließt Verträge ausschließlich anhand ihrer vorliegenden Allgemeinen Mietbedingungen ab.

1.2. Von diesen Mietbedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn KEM sie ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.

 

  1. Vertragsabschluss

2.1. Der Abschluss eines Mietvertrages über elektrisch betriebene Roller kommt nur schriftlich in der Regel durch beiderseitige Unterschrift zustande.

2.2. Der Mietvertrag mit einer minderjährigen Person gilt nur bei Unterfertigung ihres gesetzlichen Vertreters als rechtsgültig abgeschlossen.

 

  1. Fahrzeugzustand, Reparaturen

3.1. Der Mieter ist verpflichtet, den elektrisch betriebenen Roller schonend zu behandeln.

3.2. Er hat alle für die Benutzung eines derartigen Fahrzeuges maßgeblichen Vorschriften (insbesondere das Kraftfahrgesetz und die Straßenverkehrsordnung) zu beachten und während der Mietdauer regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug auch weiterhin in einem betriebs- und verkehrssicheren Zustand befindet.

3.3. Bei Übernahme des elektrisch betriebenen Rollers bereits bestehende Schäden sind vom Mieter, sofern sie im Übergabeprotokoll nicht bereits verzeichnet sind, der KEM vor Fahrantritt sofort zu melden.

3.4. Wird während der Mietzeit eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges notwendig, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zu einer voraussichtlichen Reparaturkostenhöhe von € 50,– beauftragen. Die KEM erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage der Reparaturrechnung.

3.5. Sämtliche während der Mietzeit durchzuführende Servicearbeiten am elektrisch betriebenen Roller sind ausschließlich in der Vertragswerkstätte der KEM entsprechend dem ausgehändigten Serviceplan durchzuführen. Es ist dafür rechtzeitig die KEM zu informieren. Serviceintervalle sind folgend:

  • 500km
  • 4000km
  • 7000km
  • 10.000km
  • 13.000km
  • 16.000km
  • 20.000km
  • alle 4.000km

3.6. Im Schadensfall ist vom Mieter ausnahmslos vor jeglicher Beauftragung von Reparaturen das Einvernehmen mit KEM herzustellen.

3.7. Der Mieter ist nicht dazu befugt, den elektrisch betriebenen Roller optisch (dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien) oder technisch zu verändern.

 

  1. Nutzungen

4.1. Der elektrisch betriebene Roller darf nur im öffentlichen Straßenverkehr (einschließlich befestigter Privatstraßen und – parkplätze) benutzt werden.

4.2. Die Benutzung des elektrisch betriebenen Rollers ist ausschließlich innerhalb von Österreich gestattet.

4.3. Der elektrisch betriebene Roller darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung der KEM nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden.

4.4. Die Benutzung des elektrisch betriebenen Rollers ist nicht gestattet, sofern der Mieter nicht im Besitz einer gültigen Fahrererlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder wenn die Fahrererlaubnis vorläufig entzogen ist.

4.5. Ebenfalls ist die Benutzung des Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand, unter Drogen oder Medikamenteneinfluss strengstens untersagt. In diesen Fällen erlischt der Versicherungsschutz.

4.6. Von KEM generell nicht gestattet ist die Nutzung des elektrisch betriebenen Rollers zu folgenden Zwecken: Teilnahme an Wettrennen, Geländefahrten und ähnliche Nutzungen.

 

  1. Allgemeine Pflichten des Mieters

5.1. Der elektrisch betriebene Roller ist bei extremen Wetterbedingungen (zB Hagel, Sturm, Überschwemmung udglm) oder bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern (zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage).

5.2. Signalisieren die Kontrollleuchten des elektrisch betriebenen Rollers ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.

5.3. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand oder Wildschaden oder Eintritt sonstiger Schäden (insbesondere Parkschaden) hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei zu verständigen und für die Aufnahme des Unfalls bzw. Schadenhergangs i.S.d. § 4 Abs. 5a StVO zu sorgen. Der Mieter hat gleichzeitig die KEM zu benachrichtigen und ihr einen ausdrücklichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallsskizze zukommen zu lassen. Bei Unfällen mit Fremdbeteiligungen sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen, Namen und Anschriften der Lenker und allfälliger Beteiligten und Zeugen festzuhalten.

 

  1. Haftung des Mieters

6.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund einer Verletzung seiner Pflichten gemäß vorstehenden Regelungen entstehen, unbeschränkt, soweit ein Schaden von der für das Fahrzeug bestehenden Vollkaskoversicherung übernommen wird, (zum Beispiel Hagelschäden) jedoch beschränkt auf die Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes.

6.2. Der Mieter haftet für alle Schäden die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung des elektrisch betriebenen Rollers entstehen.

6.3. Der Mieter haftet im gleichen Umfang ohne eigenes Verschulden auch für Schäden, die durch seine Beifahrer, Helfer oder Familienangehörige oder sonstige Dritte verursacht wurden. Die gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lassen sollte, welche Person den Schaden versursacht hat bzw. die Identität einer Person oder des Schädigers nicht geklärt werden kann.

6.4. Wird bei der Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden festgestellt, so wird die Verursachung des Schadens und die Haftung für den Schaden des Mieters gemäß vorstehender Regelung vermutet.

6.5. Der Mieter ist verpflichtet, der KEM auch alle Folgeschäden zu ersetzen (insbesondere im Mietausfall, wenn das Fahrzeug infolge eines vom Mieter verursachten Schaden nicht oder nicht rechtzeitig weiter vermietet werden kann).

6.6. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug die auf einen Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, unbeschränkt.

6.7 Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter für alle unfallbedingten Schäden der KEM, insbesondere Reparaturkosten oder Kosten einer Ersatzbeschaffung bei einem Nutzungsausfall. Die Haftung des Mieters ist jedoch der Höhe nach beschränkt auf den Betrag des Selbstbehaltes der KEM gemäß dem für das Fahrzeug bestehenden Kaskoversicherungsvertrag. Für das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dahingehend, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Kaskoversicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber der KEM berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Vermögensschäden der KEM.

 

  1. Haftung der KEM

7.1. Die KEM kann die Leistung verweigern, soweit diese für die KEM unmöglich ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so geschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.

7.2. Die KEM haftet nicht für Schäden des Mieters oder Beifahrers oder Mitbenutzers, es sei denn, der KEM ist eine für den Schaden ursächliche, grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweise vorzuwerfen.

 

  1. Mietpreis, Zahlungsbedingungen

8.1. Der Mieter verpflichtet sich, den vereinbarten monatlichen Mietpreis zum 1. eines jeden Monates im Vorhinein zu überweisen.

8.2. Bei Zahlungsverzug ist die KEM berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 4% zu verlangen.

 

  1. Sicherheitsleistung

9.1. Der Mieter bezahlt spätestens bei der Übergabe des elektrisch betriebenen Rollers an die KEM eine Kaution.

9.2. Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche der KEM aus diesem Mietvertrag und ist bei Rückgabe des elektrisch betriebenen Rollers im vertragsgemäßen Zustand an den Mieter zurückzubezahlen.

9.3. Die KEM kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit offenen Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen.

 

  1. Kündigung

10.1. Ist die Rückgabe des elektrisch betriebenen Rollers nicht bestimmt (unbefristetes Mietverhältnis), so kann das Mietverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Monats gekündigt werden.

10.2. Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer für beide Parteien verbindlich und kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.

10.3. Die KEM ist darüber hinaus berechtigt, die sofortige Auflösung des Mietverhältnisses zu fordern, wenn

– der Mieter nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Mietzinses dergestalt säumig ist, dass er mit dem Ablauf des Termins den rückständigen Mietzins nicht vollständig entrichtet hat oder

– der Mieter gegen die allgemeinen Mietbedingungen verstößt.

10.4. Treten nach Übergabe des elektrisch betriebenen Rollers an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.

10.5. Im Falle eines Verkehrsunfalles – sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges nicht wesentlich eingeschränkt ist – sind beide Parteien ebenfalls berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.

 

  1. Rückgabe des Fahrzeuges

Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt an die KEM zurückzugeben.

 

12.Aufrechnungsverbot

Eine Aufrechnung von Gegenforderungen des Mieters gegen Ansprüche von KEM ist ausgeschlossen.

 

  1. Gerichtsstand

Zur Entscheidung aller aus einem Mietvertrag entstehenden Streitigkeiten, einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen, wird die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Wolfsberg vereinbart.

 

  1. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Mietbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt es nicht die Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit aller anderen Mietbedingungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen möglichst nahe kommt.